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BGH - Urteil: Verteilung der Wasserkosten nach Wohnfläche

Der BGH erklärte die Vorgehensweise des Vermieters für rechtmäßig. Die Abrechnung der Wasserkosten war nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Vermieter nur den Verbrauch der Gewerbeeinheit durch einen Zwischenzähler erfasst hatte. Bei der Abrechnung von Wasserkosten müssen verschiedene Nutzergruppen nicht durch eigene Zähler ermittelt werden. Das Mietrecht gewährt in § 556a Abs. 1 BGB bereits für verbrauchsabhängige Kosten eine Abrechnung nach der Wohnfläche. Eine bestimmte Art der Verbrauchserfassung von Wasserkosten ist somit nicht vorgeschrieben. Es bestand somit keine Pflicht des Vermieters, den Gesamtverbrauch der Wohneinheiten mit weiteren Zwischenzählern zu erfassen. Da im entschieden Fall kein bestimmter Kostenverteilungsschlüssel vereinbart war, waren die Wasserkosten der Mietwohnungen entsprechend der Wohnfläche zu verteilen. BGH Az. VIII ZR 69/09

 

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