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Winterdienst bei Schnee und Eis – Wer zahlt die Kosten?

Grundstückseigentümer sollten zur eigenen Sicherheit grundsätzlich eine Grundstückshaftpflichtversicherung abschließen, die Schäden übernimmt, die durch unzureichende Schneeräumung (jedoch nicht grob fahrlässig versäumte Schneeräumung) entstehen. Sicher ist sicher!

Übrigens, die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers erstreckt sich auch auf den Schnee auf Dächern. Sie als Eigentümer müssen dafür sorgen, dass durch den Abgang von Dachlawinen oder das Herabfallen von Eiszapfen, die an Dachrinnen hängen, niemand verletzt wird. Also auch hier ist wichtig, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schneebretter und Eiszapfen sollten zur Sicherheit entfernt werden. Der Hausdachdecker hilft hier gern.

Die Kosten der Schneeräumung sind, wie andere Pflegekosten am Gebäude, Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung. Wenn also bei Vermietungen  in den geschlossenen Mietverträgen die Kostenumlage nach der Betriebskostenverordnung vereinbart wurde, dann sind alle Kosten des Winterdienstes umlagefähig. Die Kosten können mit den Mietern über die jährliche Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden.

Und wie erfolgt die Kostenverteilung bei Eigentümergemeinschaften?

Ein interessantes Urteil fällte hierzu das Landgericht München am 1.6.2009 über die Umlage von Kosten des Winterdienstes.

I.d.R. werden in Eigentümergemeinschaften die entstandenen Kosten nach Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Miteigentümer umgelegt. Ein Eigentümer mit einem höheren Miteigentumsanteil an der Gesamtanlage zahlt auch einen höheren Kostenanteil. Das Landgericht München vertrat nun die Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht für schnee- und eisfreie Gehwege alle Eigentümer gleichermaßen trifft und der Miteigentumsanteil dabei  unerheblich sei. Die Kosten des Winterdiensts seien nicht nach Miteigentumsanteilen umzulegen, sondern gleichmäßig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen. Wir sind gespannt, wie norddeutsche Gerichte hier entscheiden werden.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen baldigen Frühlingsanfang.

 

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