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pünktliche Mietzahlung - BGH: Der Samstag ist bei Mietzahlungen kein Werktag

Der BGH entschied, dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB anzusehen ist. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die Mietern für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, hat der Vermieter hinzunehmen. Der BGH ging davon aus, dass Mietzahlungen überwiegend durch Überweisung erfüllt werden. Bankgeschäftstage sind aber nur die Tage von Montag bis Freitag. Deshalb würde sich die Frist für Mieter bei einer Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Die Klage hate keinen Erfolg.

Keine Auswirkungen hat das BGH- Urteil beim Eingang von Kündigungen. Auch hier wird eine Karenzzeit von drei Werktagen eingeräumt. Hier gilt nach wie vor der Samstag als Werktag. Denn anders als eine Überweisung kann die Zustellung einer Kündigung durch einen Postzustelldienst auch an einem Sonnabend erfolgen.

 

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